FAQ rund um Corona

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Regelungen im Studienbetrieb

In allen Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs gilt bis einschließlich der Alarmstufe I die 3G-Regel. In der Alarmstufe II für Studierende die 2G-Regel (geimpft, genesen), mit Ausnahme von Prüfungen. 
Die Überprüfung der Nachweise erfolgt im Rahmen einer Vollkontrolle am Haupteingang. Flankierend zum 2G-Prinzip werden stunden- und tageweise kostenlose Schnelltests direkt am Campus von medizinischem Fachpersonal angeboten und durchgeführt.

Die im Hygienekonzept dargestellten Regularien sind einzuhalten. Als Lehrende(r) achten Sie im Raum bitte vor allem auf die Einhaltung des Mindestabstands und regelmäßiges Lüften im Lehrraum (Richtlinie: Nach jeweils 20 Minuten für mindestens 3 Minuten im Winter bzw. mindestens 10 Minuten im Sommer).

Seit Jahreswechsel befindet sich die HdBA wieder im Präsenzbetrieb. Es besteht grundsätzlich Präsenzpflicht für Studierende. Die Hochschulleitung hat jedoch entschieden, dass Vorlesungen auch aus dem Homeoffice online besucht werden können, wenn sichergestellt ist, dass Folgeveranstaltungen, die in Präsenz stattfinden, besucht werden können.
Online-Links zu allen anderen Lehrformen dürfen von Ihnen als Studierenden ausschließlich genutzt werden, wenn Sie nicht immunisiert sind (nicht geimpft, nicht genesen) oder Sie sich in Quarantäne befinden (hier müssen Sie dem STS die Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes vorlegen können). Im Falle anderweitiger Krankheit oder Verhinderung (z.B. wenn Sie Erkältungssymptome haben oder krank geschrieben sind) nutzen Sie – wie vor Corona – die Angebote im Rahmen des Selbststudiums.

Ja, dazu verpflichtet uns die Corona-Verordnung Studienbetrieb BW. Bis die von der HdBA vorgesehene Lösung der Kontaktverfolgung über die Uninow-App möglich ist, wird eine Übergangslösung über ILIAS
eingerichtet.
Studierende müssen die im Eingangsbereich sowie in den Fluren befindlichen QR-Codes einscannen und sich auf der ILIAS-Seite als anwesend eintragen. Ein Check-Out ist nicht erforderlich. Wenn Sie kein Smartphone besitzen oder mit sich tragen, müssen Sie alternativ zum Einscannen des OQCodes ein Kontaktdatenblatt ausfüllen und bei den Sicherheitskräften hinterlegen.

Tests, Symptome, Infektion

Personen mit (leichten) Atemwegserkrankungen jeglicher Art sollten unbedingt zu Hause bleiben, sich telefonisch beraten lassen (Hausarztpraxen, Fieberambulanzen, bundesweite Rufnummer des Kassenärztlichen Notdienstes in Deutschland 116117), nach einem Test fragen und den ärztlichen Anweisungen folgen.

Auch wenn keine Symptome vorliegen, können Sie infiziert sein und andere Personen anstecken. Wenn der Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt, besteht daher die Verpflichtung, unverzüglich einen Schnell- oder PCR-Test zur Verifikation durchführen zu lassen. Bis zum Erhalt dieses Ergebnisses besteht keine Absonderungspflicht; eine häusliche Absonderung und die Vermeidung von Kontakten ist aber dringend empfohlen. Kommen Sie solange nicht an die Hochschule! Bleiben Sie zuhause und kontaktieren Ihren Hausarzt.

Es besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in häusliche Absonderung zu begeben. Die Absonderung endet in der Regel 10 Tage nach Probenahme. Wenn die positiv getestete Person vollständig geimpft ist und die gesamte Dauer über asymptomatisch war, kann die Absonderung mit einem negativen Antigenschnelltestergebnis frühzeitig beendet werden (frühestens am 7. Tag der Absonderung). Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn eine besorgniserregende Variante (aktuell z.B. Omikron) feststellt wurde. Alle Haushaltsangehörigen müssen sich ebenfalls in Absonderung begeben. Vollständig geimpfte oder genesene Haushaltsangehörige müssen sich nicht in Quarantäne begeben (Ausnahme: besorgniserregende Virusvariante beim Primärfall oder eigene Symptome). Selten zeigen Antigen-Schnelltests auch falsch positive Ergebnisse an, weshalb ein positives Schnelltest-Ergebnis mittels eines zuverlässigeren PCR-Tests bestätigt werden sollte.

Es besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in häusliche Absonderung zu begeben. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Auch, wenn aufgrund von Symptomen ein PCR-Test gemacht wurde, muss sich die Person mindestens bis zum Erhalt des Testergebnisses in Absonderung begeben. Die Absonderung endet in der Regel 10 Tage nach Ersterregernachweis (Probeentnahme oder Laboreingangsdatum, je nachdem was auf dem Nachweis steht). Wenn die positiv getestete Person vollständig geimpft ist und die gesamte Dauer über asymptomatisch war, kann die Absonderung mit einem negativen Antigenschnelltestergebnis frühzeitig beendet werden (frühestens am 7. Tag der Absonderung). Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn eine besorgniserregende Variante (aktuell z.B. Omikron) festgestellt wurde.
Auch alle Haushaltsangehörigen müssen sich sofort nach Kenntnis über das positive Ergebnis eines Haushaltsangehörigen in Quarantäne begeben, außer diese waren innerhalb der letzten sechs Monate
nachweislich an COVID-19 erkrankt (PCR-Test) oder sind vollständig geimpft. Die Quarantäne für die Haushaltsangehörigen endet in der Regel 14 Tage nach dem Testergebnis des positiv getesteten Haushaltsangehörigen, sofern sie nicht selbst Symptome entwickeln und/oder positiv getestet werden.
Auch bei Haushaltsangehörigen besteht die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne, sofern diese keine Symptome zeigen. Ab dem siebten Tag der Absonderung kann ein Antigenschnelltest
vorgenommen werden; bei negativem Ergebnis endet die Absonderung der Haushaltsangehörigen. Wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Variante vorliegt (aktuell z.B. Omikron), ist eine Freitestung für
Haushaltsangehörige nicht möglich. Wir bitten Sie, eine COVID-19-Infektion beim STS zu melden.

Sie müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben, wenn eine haushaltsangehörige Person Ihnen mitteilt, dass sie mittels PCR-Test oder Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde.
Auch, wenn Sie enge Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person sind, müssen Sie sich in Absonderung begeben. Enge Kontaktpersonen werden von den Behörden benachrichtigt.
Definition „enge Kontaktperson“:
  • Personen mit einem mindestens zehnminütigen Kontakt zu einer positiv getesteten Person bei weniger als 1,5 Metern Abstand ohne adäquaten Schutz. Adäquater Schutz besteht, wenn die infektiöse Person und die Kontaktperson durchgehend und korrekt FFP2-Masken tragen.
  • Personen, die ein Gespräch mit einer positiv getesteten Person geführt haben bei weniger als 1,5 Metern Abstand ohne adäquaten Schutz. Gleiches gilt für direkten Kontakt (mit Speichel und Tröpfchen). Adäquater Schutz besteht, wenn die infektiöse Person und die Kontaktperson durchgehend und korrekt FFP2-Masken tragen.
 
Wurden im Studienbetrieb alle Corona-Regularien eingehalten (2G- bzw. 3G-Nachweise, Abstand, Maske, Lüften etc.), sollten keine sogenannten engen Kontakte und somit keine hohen Infektionsrisiken entstanden sein.
 
Grundsätzlich obliegt die Ermittlung von Kontaktpersonen dem Gesundheitsamt. Dieses übernimmt die Federführung beim weiteren Ablauf, insbesondere in der Kontaktpersonennachverfolgung und Risikobewertung inkl. konkreter Anweisungen zur weiteren Vorgehens- bzw. Verhaltensweise. Über die Dauer der Quarantäne bzw. Isolation entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.
 
Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen sind in der Regel von der Quarantänepflicht befreit. Diese Ausnahmen gelten allerdings nur, solange keine Krankheitszeichen vorliegen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten, und ebenfalls nicht bei Kontakt zu einer Person, die mit Virusvariante Beta (B.1.351), Gamma (P.1) oder Omikron (B.1.1.529) infiziert ist.
 
Geimpfte und Genesene sollten bis zum 14. Tag nach dem Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person ihren Gesundheitszustand beobachten und berufliche oder private Kontakte zu ungeimpften Risikopersonen vermeiden. Entwickeln sich Symptome, sollte eine Selbstisolierung und zeitnahe PCR-Testung erfolgen.

Wenn Sie immunisiert sind und keine Krankheitssymptome haben, dürfen Sie weiterhin an Lehrveranstaltungen in Präsenz teilnehmen. Sie müssen sich nur dann in Absonderung begeben, wenn Sie von der zuständigen Behörde benachrichtigt wurden, dass sie enge Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person sind. Wenn Sie nicht offiziell von einer Behörde als enge Kontaktperson eingestuft wurden, müssen Sie sich auch nicht absondern.

Wenn Sie eine Warnung „Erhöhtes Risiko“ in der Corona-Warn-App erhalten, hatten Sie in den vergangenen 14 Tagen mindestens eine Begegnung mit einer später positiv getesteten Person. Sie bekommen von der App direkt eine Handlungsempfehlung ausgespielt. Folgen Sie dieser; begeben Sie sich nach Hause und lassen sich testen. Achten Sie zudem 14 Tage lang auf Symptome.

In diesem Fall muss unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden. Es ist umgehend ein Attest vorzulegen.
Bitte informieren Sie auch den Studierendenservice und Ihren zuständigen Internen Service über den Rücktritt.
Den Antrag auf Rücktritt von der Prüfung finden Sie in ILIAS: 

Die Hochschulleitung ergänzt unter Anwendung des Hausrechts das 3G-/2G-Prinzip durch punktuelle Schnelltests. Dies erhöht auch angesichts der zeitlich abnehmenden Wirkung der Impfung die Sicherheit. An
Tagen mit einer besetzten Teststation müssen sich demnach bestimmte Studierende einem Corona-Test an der Teststation im Erdgeschoss der HdBA unterziehen. Dies erfolgt i.d.R. durch Stichproben, entweder direkt durch das Sicherheitspersonal oder durch Info in ILIAS. Im Rahmen freier Kapazitäten können Sie die Teststation natürlich auch eigeninitiativ aufsuchen. HdBA-Beschäftigten steht die Möglichkeit der Testung ebenfalls zur Verfügung. Die Öffnungszeiten sind an der Teststation angebracht.

Fragen über onlinequestions.org (anonym)

Dies lässt sich nicht verbindlich sagen. Aktuell zeichnet sich aber seitens des Wissenschaftsministeriums kein Trend ab, von der grundsätzlichen Präsenz an den Hochschulen abzuweichen. Vorlesungen in der HdBA dürfen seit 02.02. von allen Studierenden auch online besucht werden.

Nach dem derzeitigen Stand ist in der Hochschulpolitik im gesamten Bundesgebiet eine klare Favorisierung des Präsenzbetriebes erkennbar. Auch in der baden-württembergischen Corona-Verordnung Studienbetrieb ist festgehalten, dass der „Präsenzstudienbetrieb der Hochschulen […] nach Maßgabe dieser Verordnung“ stattfindet (vgl. §2 Absatz 1 CoronaVO Studienbetrieb). Auch der Senat der HdBA und die Zentrale haben sich grundsätzlich für die Präsenz ausgesprochen.
Die Beweggründe sind zum einen der Erhalt von Hochschulen als Raum von Begegnung, sozialem Austausch und gemeinsamem Lernen – ein Fehlen der klassischen Präsenzlehre untergräbt die gesellschaftliche und soziale Bedeutung des Studiums
Laut MWK ist es nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse nach wie vor nicht erforderlich und auch nicht gerechtfertigt, uneingeschränkt allen Studierenden nur noch Online- oder sonstige Formate des Fernlehrbetriebs anzubieten. Für alle Studierenden den Präsenzunterricht aufzugeben, hätte zur Folge, die Grundrechte einer weitaus größeren Zahl der Studierenden weiter einzuschränken (vgl. Begründung zur Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 11. Januar 2022).
Was Vorlesungen anbetrifft, stellt die HdBA ihren Studierenden frei, ob sie in Präsenz oder online besucht werden.

Wir nehmen Ihre Sorgen durchaus ernst und sowohl Senat als auch Zentrale haben bei allen Entscheidungen sorgfältig abgewogen.
Laut Hochschulrektorenkonferenz gibt es bislang keinerlei Hinweise, dass es in Hochschulen bislang zu einem größeren Infektionsgeschehen gekommen sei (vgl. https://www.tagesspiegel.de/wissen/praesenz-trotz-verschaerfter-pandemie-hochschulrektoren-gegen-schliessungen-von-unis/27809082.html; Abruf am 19.01.2022). Natürlich lässt sich auch an der HdBA das Infektionsrisiko nicht „auf Null“ senken. Das ist aber beispielsweise beim Praktikum in einer AA oder einem JC auch nicht anders.
Die im HdBA-Hygienekonzept festgehaltenen Maßnahmen und deren Umsetzung verdeutlichen: Die HdBA befolgt alle vorgesehenen Maßnahmen des Landes. Über die gesetzlich vorgeschriebenen Punkte hinaus steht es Hochschulen frei, im Namen des Hausrechts strengere Maßnahmen zu treffen (vgl. §10 CoronaVO Studienbetrieb). Von dieser Möglichkeit machen wir als HdBA Gebrauch (z.B. mit der Einrichtung der Teststationen).

Wie bereits beschrieben, findet grundsätzlich an Hochschulen derzeit Präsenzbetrieb statt. Die Stellungnahme der Ministerin können Sie im Gesundheits-Ordner nachlesen.

Die jeweils aktuelle Verordnungslage bestimmt den Umgang mit Online-Lehre/Präsenz und immunisierten/nicht immunisierten Personen. Auch wenn es manche anders empfinden mögen: Präsenz ist nicht als „Strafe“ zu verstehen, sondern auch als Chance. Risiken lassen sich nie hundertprozentig ausschließen, aber sowohl der Betriebsarzt als auch das Gesundheitsamt sehen unsere getroffenen Maßnahmen als passend und angemessen an. Natürlich lässt sich auch an der HdBA das Infektionsrisiko nicht „auf Null“ senken. Hierzu haben wir umfangreiche Maßnahmen getroffen, die zu unser aller Schutz dienen. Nicht zuletzt wird die Möglichkeit der Online-Lehre bei Vorlesungen ermöglicht.

Dies war in der Corona-Verordnung Studienbetrieb bis vor Kurzem so geregelt. Die Hochschulen wurden verpflichtet, zur Sicherstellung der Studierbarkeit denjenigen Studierenden, die nicht an 2G-Veranstaltungen teilnehmen dürfen, geeignete Ersatzangebote der jeweiligen Präsenzveranstaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. § 2 Absatz 5 CoronaVO Studienbetrieb). Dies muss keine Onlinelehre sein – erlaubt sind auch schriftliche Unterlagen, die den Lehrstoff beinhalten. Dabei können und dürfen wir keine Unterscheidung anhand der Gründe treffen – ein Präsenzverbot trifft Studierende, die sich nicht impfen lassen wollen, gleichermaßen wie solche, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

NEUE ENTWICKLUNG: Aufgrund des jüngst ergangenen Urteils des VGH Mannheim haben Ungeimpfte wieder das Recht, an Präsenzveranstaltungen teilzunehmen. Wir rechnen mit einer Aufarbeitung des Urteils durch das Land wahrscheinlich in der neuen Fassung der Corona-Verordnung Studienbetrieb. Erst dann lässt sich verbindlich sagen, ob die Präsenzpflicht für Ungeimpfte eingeführt wird.

Mit einer Erkältung zur Veranstaltung zu kommen und andere anzustecken, war schon „vor Corona“ nicht der Sinn der Sache. Schon damals war es so, dass man zuhause bleiben und den Stoff dann eben im Selbststudium nachholen sollte. Für diese wenigen Tage ist das auch zumutbar.

Grundsätzlich stehen die Seminarräume für eine adäquate Nutzung des WLANs oder Teilnahme über die dort vorhandenen BA-Rechner sowie der PC-Pool zur Verfügung.

Das Wichtigste vorneweg: Reisen Sie mit Krankheitssymptomen erst gar nicht an! Wir hatten immer wieder Fälle, wo dies leider anders war. Ansonsten: Die Organisation der Heimreise ist im privaten Umfeld in eigener Zuständigkeit zu klären. Am Campus Schwerin stehen für Einzelfälle, die absolut keine Chance haben nach Hause zu kommen, isolierte Räumlichkeiten im ungenutzten Haus 3 zur Verfügung.

Sicherlich sind leicht Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich, gerade wenn die Gruppe und das Haus bekannt sind. Das wäre ein Datenschutzverstoß. Zudem besteht seitens der Studierenden keine Verpflichtung, ihre Infektion der Hochschule zu melden. Eine Meldung würde somit unter Umständen ein falsches Bild zeichnen.
Vorrangig müssen bei einem bestätigten Fall die jeweils engen Kontaktpersonen informiert werden. Hierzu trifft die HdBA gemeinsam mit dem Gesundheitsamt alle Maßnahmen und informiert Kontaktpersonen.

Bitte nutzen Sie das Kontaktformular. Eine Einwahl über ein nicht personalisiertes Gerät führt zu falschen Ergebnissen.

Diese Möglichkeiten wurden bereits diskutiert. Sie sind zum derzeitigen Zeitpunkt leider technisch noch nicht umsetzbar. Wir arbeiten derzeit aber an einer optimierten Lösung.

Für eine möglichst sichere Durchführung beachtet und erfüllt die HdBA alle in der Corona-Verordnung für Prüfungsleistungen geforderten Maßnahmen. Sprechen Sie im Einzelfall bitte Ihre Lehrenden dazu im Vorfeld an und klären den Ablauf. Auch wenn es nicht verpflichtend ist, sollten in der Regel 1,5m Abstand und FFP2 eingehalten werden.

Wir halten uns hier an die Vorgaben der CoronaVO Studienbetrieb: Für die Umsetzung der Lehre empfiehlt diese die Einhaltung des Mindestabstandes – verpflichtend ist dies aber nicht. Kann der Abstand von 1,5m nicht eingehalten werden, müssen weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden wie z.B. eine regelmäßige Belüftung.  Wir haben dies auch mit dem Gesundheitsamt abgestimmt; dieses bestätigt die Qualität unserer Maßnahmen.
Außerdem verfolgt die HdBA, wo möglich, ein Doppelraumkonzept: Für jeden Gruppenraum steht ein weiterer benachbarter Gruppenraum zur Verfügung. Schlagen Sie es in der Veranstaltung doch einfach mal vor, wenn Sie die Nutzung des Nachbarraumes als sinnvoll ansehen.

Mit einem konkreten und konstruktivem Kritikpunkt würde vielleicht deutlicher, was Sie genau meinen. Jedes noch so gut gemachte Regelwerk lässt – genau wie die Straßenverkehrsordnung – Raum für individuelles Fehl- und Zuwiderverhalten. Nur wenn alle mitmachen, kann es gelingen!
Deshalb hier (leider) nur allgemein:  Die HdBA stellt sich seit März 2020 den Herausforderungen und Widrigkeiten der Pandemie. Jede Person wird auf die 2G-/3G-Regel (je nach aktuellem Verordnungsstand) kontrolliert. Es wurde zusätzlich eine Teststation eingerichtet, an der sich jede(r) bei Bedarf kostenlos (!) mehrmals pro Woche testen lassen kann. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus führt die HdBA ein rollierendes Testmodell durch. Sicherheitsdienste wurden zur Durchsetzung der Regelungen beauftragt. An viel frequentierten Stellen wurden durch Absperrvorrichtungen oder Bodenmarkierungen Wegeleitsysteme eingerichtet. FFP2-Masken werden an jede(n) Einzelne(n) verteilt. Zur Reduzierung des Publikumsverkehrs wurde der Zutritt für betriebsfremde Personen stark eingeschränkt. Es wurden CO²-Messgeräte für jeden Hörsaal beschafft. Oft berührte Oberflächen werden täglich gereinigt. Reinigungs- und Desinfektionsmittel stehen in ausreichender Menge an verschiedenen Stellen im Haus zur Verfügung. Personen, die einen zusätzlichen Selbsttest wünschen, erhalten diesen. Durch Aushänge überall im Haus wird auf die Hygieneregeln hingewiesen.
Ein eigens eingerichtetes Gesundheitsteam sichtet, sortiert und verteilt relevante Informationen für die verschiedenen Gruppen im Haus. Die Hochschule hat ein Gesundheitspostfach eingerichtet, welches Anlaufstelle für Fragen ist.

…hoffentlich alle!
Es ist für uns weder durchführbar noch wünschenswert, jeden Hörsaal mit Sicherheitspersonal auszustatten. Zuvorderst fällt die Aufgabe, im Raum bei Zuwiderhandeln auf die Durchsetzung hinzuweisen, den Lehrenden zu. Nicht zuletzt hat diese Möglichkeit jedermann. Wir ermutigen Sie daher auch, als Kommiliton*innen untereinander derlei Dinge anzusprechen und gegenseitige Hinweise nicht zu scheuen. Nichtsdestotrotz lassen wir das Sicherheitspersonal auch Stichproben in den Fluren machen; derzeit beobachten wir auch sehr genau, dass Studierende widerrechtlich versuchen, durch andere Eingänge zum Haus zu kommen. Dies werden wir auch verstärkt kontrollieren und ggf. arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.

Diesen Vorschlag reichen wir gerne so weiter.

Sie sollten unmittelbar einen Schnelltest bei einer Teststation machen lassen, auch wenn Sie keine Symptome haben. Bis zum Erhalt dieses Ergebnisses besteht zwar keine Absonderungspflicht; eine häusliche Absonderung und die Vermeidung von Kontakten ist aber dringend empfohlen. Kommen Sie also nicht an die Hochschule.

Laut MWK besteht derzeit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei Prüfungen eine Ausnahme von der Maskenpflicht.

…ganz klare Antwort: Personen mit Erkältungssymptomen bleiben bitte zuhause! Das gilt auch bei negativem Test.

Bei allen gegensätzlichen Meinungen sollten wir sachlich bleiben.
Zum Sachverhalt: Es wird nur in den allgemein zugänglichen Räumen kontrolliert – nicht jedoch in Ihren Zimmern. Der gesamte Campus wird – wie schon „vor Corona“ - durch den Wachdienst im Zeitraum von 16:00 – 07:00 Uhr abgesichert. Dazu zählen auch die Flure, Gemeinschaftsräume und Küchen der Wohngebäude, welche routinemäßig mehrmals pro Schicht patrouilliert werden.
Es hat sich in den letzten Monaten leider gezeigt, dass es Verstöße gegen die Sicherheits- und Hygienebestimmungen von Seiten einzelner Studierenden in den Wohnhäusern und an beiden Campus gab.
Die Rundgänge der Security-Kräfte sind eine Maßnahme, die wir im Rahmen des Hausrechts an unserem Campus wahrnehmen. Eine Gremienbeteiligung ist deshalb nicht gegeben. Es steht allen Studierenden, die das Konzept nicht unterstützen, frei, in einer selbst angemieteten externen Wohnung zu leben.

Dies muss im Einzelfall unter Betrachtung der regulär abzulegenden Prüfungsform entschieden werden.
Einzelne Prüfungsformen können auch online abgenommen werden.
Hierzu ist aber insbesondere auch die Zustimmung des/der zu Prüfenden erforderlich.

Die Maskenpflicht unterscheidet nicht nach Beschäftigtenstatus, sondern nach situativer Position: Sie besteht laut CoronaVO Studienbetrieb nicht „beim Halten eines Vortrags; in diesem Fall soll die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann“. Lehrende sind also, während sie vor der Gruppe stehen, befreit; genauso können Studierende, die ein Referat halten, die Maske abnehmen.

Laut MWK – und hier schließt sich die HdBA an – besteht auf dem Campus die Möglichkeit für Maskenpausen im Freien, wenn ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Freien besteht zudem wie bisher die Möglichkeit, eine medizinische Maske statt einer FFP2-Maske zu tragen.

Alle Kolleg*innen haben über die Poststelle jeweils 20 FFP2-Masken erhalten.  Sollten sie keine erhalten haben, melden Sie sich bitte dort (gilt nicht für Studierende; Sie erhalten ihre Ausstattung in Ihren Gruppen).